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AGB

I. Allgemeines

1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen, abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an der Baustelle vorbehaltlos ausführen.

2) Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist verbindlich, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche, begründet wiederspricht. 

3) Der Besteller ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Der Vertrag kommt zustande mit unserer Auftragsbestätigung oder mit der Auslieferung des Kauf- bzw. Mietgegenstandes bzw. mit der Übernahme des von uns zu bearbeitenden Gegenstandes. 

4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. 

5) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Unsere Preise verstehen sich ohne Kosten für Ver- und Entladen, Transport sowie die Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.  

6) Es steht uns ein Zurückhaltungs- und Pfandrecht bezüglich aller in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Bestellers zu, dieses kann auch für Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden. 

7) Lieferungs- und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindliche Fristen schri􀀁lich vereinbart werden. Ansonsten handelt es sich um ungefähre Zeitangaben für deren Einhaltung wir nicht ha􀀁en. Im Falle unseres Verzugs und entsprechender Nachfristsetzung von mindestens 2 Wochen ist der Besteller zum Rücktri􀀂 vom Vertrag berech􀀃gt. Unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit ist auf den vorhersehbaren unmi􀀂elbaren Schaden begrenzt; der Ersatz auch nicht vorhersehbarer Schäden setzt den Nachweis vorsätzlicher oder  grob-fahrlässiger Vertragsverletzung voraus.

8) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Heidelberg vereinbart. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Es gilt auch dann, falls der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat, falls der Wohnsitz oder gewöhnlicher  Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klagenerhebung nicht bekannt ist. 

9) Wir haften nicht für die Richtig- und Vollständigkeit der vom Hersteller aufgestellten Betriebsanleitung. Wir sind jedoch bereit, etwaige vertragliche Ansprüche gegen den Hersteller abzutreten. 

II. Zusatzbedingungen für Kaufverträge 

1) Nimmt der Besteller die Ware nach Bereitstellung und Nachfristsetzung von mindestens 2 Wochen nicht ab, oder verweigert die Annahme, können wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Dieser beträgt im Regelfall 15% des Kaufpreises. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren, der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.  

2) Für gebrauchte Geräte und Waren werden Gewährleistungsansprüche in vollem Umfang ausgeschlossen. 

3) Bei neu hergestellten Waren muss ein etwaiger Mangel innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erkennen schriftlich gerügt werden. In diesem Falle verpflichten wir uns, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Übergabe des Gegenstandes den Mangel zu beseitigen oder wahlweise Ersatz zu leisten. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir nur insoweit verpflichtet, die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand nicht an einem anderen Ort als dem Wohnsitz bzw. der gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes. Bei Fehlschlagen, wobei uns ein wiederholter Reparaturversuch eingeräumt wird, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, scheiden aus, auch soweit es sich um mittelbare Schäden handelt. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden des Bestellers (Arbeitsausfall). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit uns oder unseren Vertretern und Erfüllungsgehilfen Vorsatz grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ferner nicht für die Ansprüche gemäß §1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Unberührt bleiben etwaige Rechte des Bestellers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Gewährleistungsansprüche scheiden aus bei Schäden infolge natürlicher Abnutzung, bei unsachgemäßer Verwendung und Eingriffen, sowie bei mangelhafter Wartung.  Gewährt das Lieferwerk weitergehende Garantie, sind wir bereit entsprechen der Leistung des Lieferwerks Gutschriften zu erteilen,  sofern wir Importeur der Geräte und Waren sind und fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme einer bestehenden Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in die Versicherungsunterlagen zu  gewähren. 

4) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen – auch an Ersatzteilen bis zur völligen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehender und noch entstehender Forderungen vor. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an uns ab. Kommt der Besteller seinen Vertragspflichten nicht nach, insbesondere bei Zahlungsverzug, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Moratoriums, so ist er zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Wir sind in diesem Falle ohne vorherige Benachrichtigung berechtigt, Räume und Gelände, in denen sich unser Eigentum befindet zu betreten und die Ware abzuholen. Wir sind berechtigt, eine Abrechnung auf der Basis eines Sachverständigen-Gutachtens vorzunehmen. Die Abhol- und Schätzungskosten gehen zulasten des Bestellers. Falls keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen wird ist der Besteller berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er trifft jedoch bereits jetzt an uns alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Vermietung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungspflichten aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt,  die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.  

III. Zusatzbedingungen für Mietverträge 

1) Die Mietdauer beginnt und endet an den vereinbarten Tagen. Ist eine Mietzeit nicht festgelegt, so beträgt diese mindestens einen Monat. Vorbehaltlich einer zu vereinbarenden Verlängerung können wir ohne Einhaltung einer Frist den Mietvertrag kündigen. Der Mieter ist verpflichtet, mit Beendigung des Vertrages den Mietgegenstand zu uns zurückzubringen. Geschieht dies nicht rechtzeitig und vollständig, so ist der Mietzins bis zur Rückgabe fortzuzahlen, mindestens aber für 2 Wochen. Wir sind berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der Mieter mit der Zahlung der Mietrate mehr als eine Woche in Verzug gerät. Nach Ablauf der Mietzeit sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Mietgegenstand auf Kostens des Mieters abzuholen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung Räume und Gelände, in denen sich der Mietgegenstand befindet, zu betreten. 

2) Der monatliche Mietzins versteht sich ohne Verlade- und Frachtkosten, sowie ohne die Kosten für die Gestellung von Betriebsstoffen und Personal. Die Fracht- und Fuhrkosten ab dem Absende- oder Abholplatz des Mietgegenstandes, sowie die Fracht- und Fuhrkosten der Rücklieferung trägt der Mieter. Etwaige vom Vermieter verauslagte Fracht- und Fuhrkosten werden in nachgewiesener  Höhe in Rechnung gestellt. 

3) Die ordnungsgemäße Lieferung des vermieteten Gegenstandes gilt mit rügeloser Übernahme als anerkannt. Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebs des Mietgegenstandes ein Mangel, so muss der Mieter unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels dem Vermieter hiervon schriftlich Anzeige machen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen, für Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen, die notwendigen Reparaturen – einschließlich Ersatzteile – für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Mietgegenstandes während der Mietzeit sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder mit Zustimmung des Vermieters gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Im Falle eines Schadens, der auf natürlicher Abnutzung beruht, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen, sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden zu entfernen.  Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an der Mietsache einräumen (z. B. Untermiete, Leihe), noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten. Der Mieter hat den Mietgegenstand in mangelfreiem, gereinigten Zustand zurückzugeben.  Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen vorstehenden Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparatur bzw. Reinigungsarbeiten unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist. Die erforderlichen Reinigungs- kosten hat der Mieter zu tragen. Der Umfang der Mängel und die Beschäftigung infolge vertragswidrig unterlassender Reparaturen sind unverzüglich gemeinsam schriftlich festzulegen;  die zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Reparaturen sind kostenmäßig nach Stoff- und Arbeitsaufwand von den Parteien vor Beginn der Reparaturen zu vereinbaren. Können sich die Parteien hierüber nicht einigen, so ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen. Die vereinbarten Reparaturen werden durch den Vermieter ausgeführt; die Kosten hierfür   trägt der Mieter.  

4) Für Schäden, die der Mieter schuldhaft verursacht hat, hat dieser die erforderlichen Instandsetzungskosten, gemäß Maschinenbruchversicherung der Firma EB Baumaschinen, 

zu tragen. Eine Selbstversicherung wird nicht akzeptiert. Wir haften nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Mietgegenstandes sowie durch unser Personal entstehen, es sei denn, der Schaden wird durch uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob-fahrlässig herbeigeführt. 

 5) Nutzt der Mieter den Mietgegenstand über die normale Schichtzeit von 8 Stunden täglich, bei 22 Arbeitstagen monatlich, so sind diese Überstunden gesondert anteilig vom Mieter zu vergüten. Wir  behalten uns vor, unsere Maschinen und Geräte mittels GPS zu überwachen und deren Aktivität nachzuverfolgen.  

6) Verluste, die durch Einbruch-Diebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort entstehen, gehen zulasten des Mieters. 

IV. Zusatzbedingungen für Reparaturen, Kundendienstleistungen und Montagen

1) Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben werden. Sie können bei unvorhergesehenem größerem Arbeitsaufwand ohne Rückfrage bis zu 20% überschritten werden. Die für Kostenvoranschläge gemachten Leistungen (z. B. Zerlegung) gehen zulasten des Auftraggebers, wenn sich ein Reparaturauftrag nicht anschließt. 

2) Bei Monteuranforderungen gelten die jeweiligen Verrechnungssätze für Rüst-, Montage- und Fahrstunden sowie für Fahrtkilometer, die bei uns erfragt werden können. Annulliert der Besteller erst nach Abreise des Monteurs seinen Auftrag, gehen Fahrtzeit und Fahrtkilometer zu seinen Lasten. 

3) Die Abnahme des Gegenstandes, insbesondere die Unterzeichnung des Montageberichts bzw. Abholscheines, schließt sämtliche Gewährleistungsansprüche aus, es sei denn, dass nicht erkennbare Mängel auftreten. Diese sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu rügen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern fest steht, dass die Reparatur oder Montage fehlerhaft war. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden und nicht vorhersehbarer Schäden, sind ausgeschlossen, es sei denn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 

4) Holt der Besteller den Gegenstand bei uns nicht innerhalb einer Woche nach Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung ab, so endet unsere Haftung, es sei denn uns,  unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Wir sind sodann berechtigt, Unterstellkosten zu berechnen. Wird der Gegenstand nach einer weiteren Fristsetzung von einem Monat nicht abgeholt, so sind wir berechtigt, den Gegenstand freihändig zu verwerten; der Erlös steht dem Besteller nach Verrechnung mit unseren Ansprüchen zu.  

Stand: 05/2020

EB Baumaschinen
Neurott 12
74931 Lobbach-Waldwimmersbach
Amtsgericht Heidelberg
Geschäftsführer: 
Erwin Netter, Benjamin Netter